Die Häuslichen Krankenpflege - Versicherte erhalten Behandlungspflege durch qualifiziertes Krankenpflegepersonal Zuhause.
Eine Anspruch auf häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) besteht nach dem Sozialgesetzbuch V, wenn
- eine Krankenhausbehandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist
- sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt
- die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichert.
Den Schwerpunkt bildet neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die behandlungspflegerische Leistung. Bestimmte Erkrankungen erfordern diese Pflegemaßnahmen.
Unsere ausgebildeten Fachkräfte (Gesundheits- und Altenpflege) übernehmen diese Aufgaben, z.B.:
- das Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
- das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Medikamentengabe
- Blutdruckmessung
- Blutzuckermessung
- Injektionen
- Anleitung zur selbstständigen Erbringung, z.B. Insulininjektionen
- sowie weitere Maßnahmen der Krankenhausbehandlung
Diese Maßnahmen tragen (je nach Krankheitszustand) dazu bei, eine Verschlimmerung zu verhindern, zu lindern oder zu heilen.
Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Zudem muss eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung vorliegen.