Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherung) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Die Bewertung erfolgt nach den sechs Modulen:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhansweisen und psychische Probleme
- Selbstversorgung
- Belastung durch Krankheit/Therapie
- Alltagsgestaltung und soziale Kontakte
Zwei weiter Module werden dokumentiert, gehen aber nicht in die Bemessung des Pflegegrades mit ein:
7. Außerhäusliche Aktivitäten
8. Haushaltsführung
Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Grundpflege) umfassen
- das Waschen, Duschen und Baden,
- die Mund-/Zahnpflege,
- das Kämmen,
- das Rasieren,
- die Darm- und Blasenentleerung,
- das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
- das An- und Auskleiden,
- das Gehen, Stehen, Treppensteigen und
- das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen
- die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,
- Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus,
- die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung,
- die Unterstützung bei Hobby und Spiel, z. B. beim Musik hören, Zeitung lesen, Be-trachten von Fotoalben, Gesellschaftsspiele spielen
- Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuchs von Verwand-ten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.
Die Hilfe bei der Haushaltsführung umfasst:
- das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs,
- das Kochen,
- das Reinigen und Aufräumen der Wohnung,
- das Spülen,
- das Waschen und Wechseln der Wäsche und Kleidung,
- das Beheizen, die Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen (z. B. Haushalts-hilfen) und
- die Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.
(Quelle: Gemeinsames Rundschreiben GKV Spitzenverband Pflege, SGB XI)
Pflegegrad | Pflegegeldleistung |
1 | - |
2 | 316€ |
3 | 545€ |
4 | 728€ |
5 | 901€ |
Pflegegrad | Pflegesachleistungen |
1 | - |
2 | 689€ |
3 | 1298€ |
4 | 1612€ |
5 | 1995€ |
Entlastungsleistung Pflegegrad 2-5 | 125€ | monatlich Abrechnung der Leistung zählt als Antragstellung |
Tages- oder Nachtpflege Pflegegrad 2-5 | gleicher Betrag je nach Pflegegrad siehe Pflegesachleistungen | monatlich |
Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen) Pflegegrad 2-5 | 1612€ | jährlich |
Verhinderungspflege | 1612€ | jährlich |
Zuschuss bei Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen | max. 4000€ | je Maßnahme/zu pflegender Versicherter im Haushalt |
ambulant betreute Wohngruppen | 214€ | je pflegebedürftigten Versicherten |
Pflegehilfsmittel | bis zu 40€ (z.B. Handschuhe, Desinfektions-mittel, Bettunterlagen) | monatlich |
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter
www.bmg.bund.de und selbstverständlich bei uns.